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Krank im Urlaub - welche arbeitsrechtlichen Ansprüche haben Sie?

Veröffentlicht am 16.09.2021
Krank im Urlaub - welche arbeitsrechtlichen Ansprüche haben Sie?
Vielleicht gehören Sie zu den Arbeitnehmern, die bei beginnender Entspannung im Erholungsurlaub bevorzugt krank werden. Müssen Sie dann die wertvollen Urlaubstage mit der Krankheit verschwenden? Grundsätzlich können Sie sich die Krankheitstage gutschreiben lassen. Dazu sind bestimmte Melde- und Informationspflichten einzuhalten.

Wissenschaftler bestätigen inzwischen, dass es bei vielen Menschen eine Tendenz dazu gibt, nach grosser Anstrengung und Arbeitsbelastung genau in den ersten Urlaubstagen zu erkranken. Es gibt sicherlich Möglichkeiten, sich bereits vorher auf den Urlaub vorzubereiten und einer Erkrankung so vorzubeugen. Dennoch kommen diese Fälle immer wieder vor.
Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie wissen, wie Sie sich arbeitsrechtlich verhalten müssen, damit Ihnen entgangene Urlaubstage gutgeschrieben werden können. Hier gelten verstärkte Nachweispflichten für die Arbeitsunfähigkeit. Bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass eine Gutschrift von Urlaubstagen bei Ausfall durch Krankheit nur dann in Betracht kommt, wenn Sie sich tatsächlich im Erholungsurlaub befinden. Sie können Urlaubstage nicht nachholen, wenn Sie Überstunden abbummeln oder Ihr Kind im Urlaub erkrankt.
 
Erholungsurlaub nachholen - was der Gesetzgeber für die Erkrankung Urlaub vorsieht
Erholungsurlaub dient wie der Name sagt der Erholung des Arbeitnehmers. Das ist der Zweck des Urlaubs. Sind sie ernsthaft erkrankt, wird der Urlaubszweck der Erholung verfehlt. Wer mit hohem Fieber danieder liegt oder nach einem Unfall in ein Krankenhaus eingeliefert wurde, kann sich regelmässig in seinem Urlaub nicht erholen. Deshalb darf der Arbeitnehmer entgangene Urlaubstage durch Krankheit nachholen. Dieses aber nur möglich, wenn er ein bestimmtes Verfahren bei Meldung und Nachweis seiner Erkrankung im Urlaub einhält. Bei Verstössen gegen Informations- und Nachweispflichten muss das Unternehmen die durch Erkrankung ausgefallenen Urlaubstage dem Arbeitszeitkonto nicht gutschreiben. Gegebenenfalls gefährdet der Arbeitnehmer, der gegen diese Pflichten verstösst, auch die Lohnfortzahlung in der Urlaubszeit. Sie sollten als Arbeitnehmer deshalb Ihre Verpflichtungen bei Krankheit im Urlaub genau kennen und ernst nehmen.
 
Im Urlaub und krank - darauf müssen Sie achten
Sie sind gerade am Urlaubsort angekommen und eine fiebrige Grippe zwingt sie ins Bett? Jetzt sollten Sie folgendermassen vorgehen:
 
1. Lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich von einem Arzt bestätigen. Das kann und wird bei Auslandsaufenthalt auch der ausländische Arzt vor Ort sein.

2. Teilen Sie dem Unternehmen unverzüglich mit, dass Sie erkrankt sind und legen sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Aufgrund der modernen Kommunikationsmöglichkeiten zum Beispiel per E-Mail sollte es kein Problem sein, Ihren Betrieb zu informieren und das ärztliche Attest anzufügen. Für eine erste Information zu Ihrer Erkrankung und über die voraussichtliche Dauer kann auch ein Telefonat mit dem jeweils Zuständigen im Unternehmen ausreichen. Bedenken Sie dabei allerdings, dass Sie gegenüber deutschen Arbeitgebern nach der deutschen Gesetzeslage bei Erkrankungen im Urlaub abweichend von den möglicherweise sonstigen Gepflogenheiten im Unternehmen bereits am ersten Tag der Erkrankung die AU-Bescheinigung vorlegen müssen. In der Schweiz reicht der 3. Tag aus.

3. Geben Sie ausserdem Kontaktdaten an. Das Unternehmen muss Sie gegebenenfalls im Urlaub erreichen können.
 
Die Gutschrift der Urlaubstage - das gilt
Manche Arbeitnehmer, die im Urlaub erkranken, wollen die gutgeschriebenen Urlaubstage einfach an den bereits begonnenen Urlaub anhängen. Das ist nur möglich, wenn das Unternehmen zustimmt. Normalerweise dauert der angetretene Urlaub auch bei Erkrankung für den Zeitraum an, für den er beantragt wurde. Daran ändert die Erkrankung im Urlaub nichts. Gutgeschriebene Urlaubstage können Sie dann mit einem neuen Urlaubsantrag, der durch die Geschäftsleitung genehmigt wird, zu einem späteren Zeitpunkt nehmen. Nach individueller Absprache sind andere Alternativen möglich. Eigenmächtiges Fernbleiben und eine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs können einen Kündigungsgrund darstellen.