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Firmenwagen privat nutzen - darauf sollten Sie achten!

Veröffentlicht am 12.08.2021
Firmenwagen privat nutzen - darauf sollten Sie achten!
In einigen Branchen wird ein Firmenwagen als Prestigeobjekt angesehen, um Kunden zu beeindrucken, oder auch als Statussymbol, das dem Mitarbeiter zu einem höheren Ansehen verhilft. Immer häufiger nutzen Unternehmen den Firmenwagen als Zusatzleistung, um fachlich qualifizierte Mitarbeiter an ein Unternehmen zu binden. Meistens darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden. Welche Varianten der privaten Nutzung es gibt, und worauf Sie achten sollten - informieren Sie sich hier! 
Die verschiedenen Varianten der privaten Nutzung eines Firmenwagens 
Wann ein Fahrzeug ein Firmenwagen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Damit er als solcher gilt, muss er steuerlich dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein. Das ist immer dann der Fall, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Der Firmenwagen gehört aber auch bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 Prozent zum Betriebsvermögen. Grundsätzlich wird ein Firmenwagen nur für berufliche Zwecke angeschafft. Regelmässig stellen Unternehmen den Firmenwagen aus personalpolitischen Gründen auch für die private Nutzung zur Verfügung, wobei verschiedene Varianten möglich sind: 
 
  • Der Mitarbeiter darf den Firmenwagen lediglich für geschäftlich motivierte Fahrten nutzen. 
  • Der Mitarbeiter darf den Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Allerdings muss er ein Bordbuch oder Fahrtenbuch führen und die Kosten für privat gefahrene Kilometer selbst tragen. 
  • Der zur Nutzung des Firmenwagens berechtigte Mitarbeiter entschädigt den Arbeitgeber für die Privatnutzung pauschal, wobei dieser Anteil regelmässig nicht kostendeckend ist. 
  • Dem berechtigten Mitarbeiter steht das Firmenfahrzeug auch für die private Nutzung zur Verfügung, wobei auch diese Kosten weitgehend vom Arbeitgeber getragen werden. Lediglich für längere Fahrten, zum Beispiel in den Urlaub, muss der Mitarbeiter die Kosten für Sprit selbst tragen. 
 
Ob eine private Nutzung des Firmenfahrzeugs erlaubt ist, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag möglichst detailliert vereinbaren. Aus dem Arbeitsvertrag sollte hervorgehen, in welchem Umfang die private Nutzung möglich ist. Das gilt insbesondere für längere Fahrten, zum Beispiel ins Ausland oder in den Urlaub. Hat Ihr Arbeitgeber die private Nutzung eines Firmenwagens einmal gestattet, kann er sie nicht einfach wieder entziehen. 
 
Die pauschale Ermittlung 
Die pauschale Ermittlung kann grundsätzlich von allen Steuerpflichtigen angewandt werden, die den Firmenwagen vorwiegend geschäftlich, aber auch privat nutzen. Die pauschale Ermittlung ist jedoch auf bestimmte Situationen begrenzt: 
 
1. Der Firmenwagen wird zu höchstens 50 Prozent für private Fahrten genutzt, wobei die Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte als private Fahrten gewertet werden. 
2. Ausserdem muss es sich um einen Personenwagen handeln und nicht um ein anderes Fahrzeug, zum Beispiel einen Lieferwagen, einen Lastwagen oder ein Reisecar. 
 
Der Arbeitgeber muss für sämtliche Firmenwagen dieselbe Methode anwenden. Das bedeutet, dass es nicht zulässig ist, den Privatanteil für einige Fahrzeuge effektiv und für andere pauschal zu ermitteln. Die einmal gewählte Methode muss für das laufende Geschäftsjahr beibehalten werden. 
 
Firmenwagen privat nutzen: Die Versteuerung des geldwerten Vorteils 
Einen steuerlich relevanten Vorteil haben Sie im Zusammenhang mit einem Firmenwagen als Arbeitnehmer nur dann, wenn Ihnen das Fahrzeug auch für den privaten Gebrauch zur Verfügung steht. Sofern Sie den Firmenwagen lediglich dienstlich nutzen, fallen für Sie als Mitarbeiter keinerlei Steuern an. Unabhängig von der jeweiligen Variante können Sie als Arbeitnehmer in keinem Fall Kosten für die Fahrt zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Arbeitsstätte steuerlich geltend machen. 
 
Die geschäftliche und private Nutzung eines Firmenwagens bedeutet für Sie einen geldwerten Vorteil. Dieser muss in Höhe von 0,8 Prozent pro Monat, gemessen am tatsächlichen Netto-Anschaffungspreises des Fahrzeuges, versteuert werden, wobei der Mindestbetrag monatlich 150 Schweizer Franken beträgt. Das bedeutet, dass insgesamt 9,6 Prozent pro Jahr (12 x 0,8 Prozent) zum Einkommen addiert werden, worauf Einkommensteuer und Sozialabgaben zu entrichten sind. Das ist eine Pauschalmethode, mit der verhindert werden soll, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezwungen werden, detailliert Rechenschaft über die geschäftliche und private Nutzung des Fahrzeuges ablegen müssen. Die pauschale Besteuerung von 0,8 Prozent im Monat lässt sich auch nicht durch das Führen eines Fahrtenbuches verringern. 
 
Privatnutzung des Firmenwagens: Die Behandlung der laufenden Kosten 
Rund um einen Firmenwagen fallen weitere Kosten an, sodass sich die Frage stellt, wer diese Kosten zu tragen hat und wie sie steuerlich behandelt werden. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich alle Nettokosten steuerlich absetzen. Das beginnt bei der Wartung über Reparaturkosten sowie Winter- und Sommerreifen bis zum Kraftstoff. Lediglich bei längeren Abwesenheitszeiten ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Spritkosten selbst zu tragen. Wird er verkehrsauffällig und bekommt dafür einen Strafzettel, muss er die Kosten dafür ebenfalls selbst tragen. Die durch einen Verkehrsverstoss verursachten Kosten können Sie als Arbeitnehmer nicht steuermindernd geltend machen.