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Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer: das Wichtigste im kompakten Überblick

Veröffentlicht am 07.11.2019
Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer: das Wichtigste im kompakten Überblick
Das Verhältnis zwischen fristlosen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigungen ist alles andere als ausbalanciert. Oft sind es die Arbeitgeber, die kündigen, und die Arbeitnehmer, die vor Gericht ein anderes Urteil anstreben. Doch auch die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist häufig gerechtfertigt. Der folgende Beitrag informiert kompakt darüber, wann Sie außerordentlich kündigen dürfen.

Der Grund ist wichtig
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer bedeutet nicht nur, dass Sie als (ehemaliger) Mitarbeiter nun keinen Arbeitsplatz mehr haben. Es bedeutet auch, dass Sie eventuell Schadensersatz auf entgangene Lohnzahlungen geltend machen können, wenn Sie aus Gründen kündigen, die das Gericht anerkennt. Es bedeutet gleichzeitig, dass der Arbeitgeber eine Entschädigung für die entgangene Arbeitsleistung verlangen kann, wenn Sie unberechtigt gekündigt haben. Auch eine Genugtuungszahlung durch den Arbeitgeber kann bei gutem Grund verhandelt werden. Solche Gründe, die eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer bewirken können, sind Mobbing und Beleidigung, Demütigung und Degradierung, Lohnnichtzahlung oder sexuelle Nötigung. Generell ist es so, dass ein Grund für die fristlose Kündigung immer so beschaffen sein sollte, dass eine weitere Zusammenarbeit diesem Arbeitgeber beziehungsweise in diesem Unternehmens für den jeweiligen Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar sein sollte.
 
Abmahnung oder nicht?
Nicht immer ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Ein Beispiel: Hat ein Arbeitgeber einen Monat den Lohn nicht gezahlt, ist dies kein Grund. Mit einer Abmahnung erhält er die Möglichkeit, nachzubessern und den Missstand aus der Welt zu schaffen. Auch wenn die Nichtzahlung für Sie natürlich unangenehm ist, ist es dennoch zumutbar, weiterzuarbeiten und den Zahlungsverzug zu thematisieren. Anders verhält es sich natürlich sexuellen Übergriffen oder persönlichen Beleidigungen. Diese sind vom Arbeitnehmer nicht zu tolerieren, sodass er berechtigt ist, sein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Bei einem Straftatbestand, der allerdings nicht immer unkompliziert zu beweisen sein dürfte, ist eine Abmahnung freilich unnötig. Immer gilt: Auch die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer hat schriftlich zu erfolgen. Wählen Sie am besten ein Einschreiben, damit Sie den Empfang sicher dokumentiert haben. 

Dokumentation und Beweis sind wichtig
Es ist nicht immer leicht, Missstände, die eine fristlose Kündigung generiert haben, auch zu beweisen. Bei einer sexuellen Nötigung gibt es in der Regel keine Zeugen. Es ist daher wichtig, dass Sie genau dokumentieren, welche Ursachen wann und durch wen Ihre Kündigung verantwortet haben. Wenn Sie ärztliche Atteste haben, die die Auswirkungen von Missständen im Unternehmen auf Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden haben, sind auch diese wichtig. Die Beweispflicht, die Sie haben, sollten Sie exakt abwägen. Vielleicht - insbesondere dann, wenn Sie noch keinen neuen Arbeitsplatz haben -, wählen Sie auch das Instrument der ordentlichen Kündigung und verbinden dies mit Ihrem Resturlaub und einer berechtigten Krankschreibung als alternative Überbrückung. In komplizierten Fällen sind Ihnen die Arbeitnehmervertretungen von Unternehmen ebenso wertvolle Ansprechpartner wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.