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Was Sie rund um Ferien, Freizeit Überstunden und Überzeit wissen müssen

Veröffentlicht am 23.09.2019
Was Sie rund um Ferien, Freizeit Überstunden und Überzeit wissen müssen
Sie haben einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Freizeit und Ferien. Bei Überstunden haben Sie das Recht auf eine zusätzliche Entlohnung oder einen Ausgleich durch Freizeit. Auch Überzeit dürfen Sie grundsätzlich durch Freizeit ausgleichen. Hier erfahren Sie sämtliche Regelungen rund um Freizeit, Ferien, Überstunden und Überzeit.

Regelungen zur Freizeit
Ein freier Tag pro Woche steht Ihnen gesetzlich zu. Das ist in den meisten Branchen der Sonntag, doch kann die Freizeit in der Gastronomie auch auf einen Wochentag fallen. Bei Ihrem Vorgesetzten können Sie zudem bei bestimmten Anlässen einen Antrag auf Freizeit einreichen. Diese wird gewöhnlich bei Anlässen wie der eigenen Hochzeit oder einer Hochzeit in der Familie gewährt, bei Geburt des eigenen Kindes oder Todesfällen in Familie und Verwandtschaft. Sind Sie zur militärischen Rekrutierung oder Inspektion vorgeladen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Freizeit. Arztbesuche und die Wahrnehmung von Therapiestunden müssen Ihnen gestattet werden. Ihr Arbeitgeber kann von Ihnen fordern, dass Sie die Termine nicht mitten in die Arbeitszeit, sondern an die Randstunden legen, damit Sie den grössten Teil des Tages zur Verfügung stehen. Haben Sie gekündigt oder die Kündigung erhalten, haben Sie einen Anspruch auf Freizeit, um Bewerbungsgespräche zu führen.

Regelungen rund um Ferien
Ihr Anspruch auf Ferien beträgt grundsätzlich vier Wochen im Jahr. Sind Sie erst seit kurzem in Ihrem Unternehmen beschäftigt und haben das erste Jahr nicht voll, werden die Ferien pro rata abgegolten. Sind Sie unter 20 Jahre alt, haben Sie einen Anspruch auf fünf Wochen Ferien im Jahr. Einige Arbeitgeber gewähren mehr Ferien, die entsprechende Regelung wird in Ihren Arbeitsvertrag aufgenommen.

Regelungen zu Überstunden
Überstunden können aus betrieblichen Gründen angeordnet werden. Sie dürfen Ihnen zugemutet werden, wenn Sie körperlich und geistig dazu in der Lage sind. Das ist in OR 321c Abs. 1. festgelegt. Wurden die Überstunden angeordnet oder waren notwendig, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber die Mehrarbeit vergüten. Sie erhalten auf den Normallohn einen Aufschlag von mindestens 25 %. In manchen Arbeitsverträgen findet sich jedoch ein Passus, der Überstunden generell mit dem Lohn verrechnet oder nur die reguläre Bezahlung ohne Aufschlag festlegt. Sofern Ihr Arbeitgeber einverstanden ist, können Sie die Überstunden durch Freizeit abbauen.

Überstunden oder Überzeit? Das ist der Unterschied
In Ihrem Arbeitsvertrag ist die Wochenarbeitszeit festgelegt. Beträgt diese 38 Stunden und Sie arbeiten stattdessen in einer Woche 42 Stunden, habe Sie entsprechend Überstunden geleistet. Geht die Mehrarbeit jedoch über 45 bis zu 50 Wochenarbeitsstunden, wird das als Überzeit bezeichnet. Überzeit wird mit einem Lohnaufschlag von 25 % bezahlt, alternativ können Sie diese durch Freizeit ausgleichen. Ist die Höchstarbeitszeit auf 45 Wochenstunden festgelegt, dürfen Sie maximal 170 Stunden Überzeit im Jahr ansammeln, bei 50 Wochenstunden sind es 140 Stunden. Am Tag sind mehr als zwei Stunden Überzeit unzulässig. Die Überschreitung der Höchstarbeitszeit muss ein Ausnahmefall bleiben. Zulässige Gründe sind eine Inventur, eine kurzfristige ausserordentliche Mehrarbeit, ein Rechnungsabschluss oder das Beheben von Betriebsstörungen.