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Weiterbildung und die Pflicht des Arbeitgebers, diese zu unterstützen

Veröffentlicht am 17.07.2019
Weiterbildung und die Pflicht des Arbeitgebers, diese zu unterstützen
Weiterbildung ist wichtig. Das wird kaum jemand bestreiten. Im Konzept des lebenslangen Lernens hat sie einen wichtigen Stellenwert. Doch ist sie alleine Sache des Arbeitnehmers oder hat sich der Arbeitgeber daran ebenfalls zu beteiligen? Das Weiterbildungsgesetz der Schweiz klärt die Frage nicht eindeutig.
Schon 2016 hatte Travailsuisse in einer Umfrage herausgefunden, dass mehr als jeder zweite Arbeitnehmer der Meinung ist, vom Unternehmen in seinen Weiterbildungswünschen nicht genug Unterstützung zu erhalten. 2017 trat dann das Weiterbildungsgesetz der Schweiz in Kraft. Es schiebt die Verantwortung für Weiterbildungen dem Arbeitnehmer zu und macht den Arbeitgeber lediglich mitverantwortlich. Es bleibt also nach wie vor eine Einzelfallentscheidung, ob Weiterbildung durch den Arbeitgeber zu unterstützen ist oder eben nicht.
 
Initiative für Weiterbildung ist ganz entscheidend 
Wer hat die Weiterbildung initiiert? Die Frage ist mit der Übernahme der Kosten für die Weiterbildung eng verbunden. Wenn der Arbeitgeber die Weiterbildung anordnet, hat er sie auch zu bezahlen. Das gilt auch für den Fall, in dem die Weiterbildung die Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz erst möglich macht. Wenn es der Arbeitnehmer ist, der Weiterbildungsmaßnahmen geplant und verwirklicht hat, besteht kein Anspruch, dass das Unternehmen diese auch bezahlt. Wichtig: Wenn das Unternehmen zu zahlen hat, gilt dies auch für die Arbeitszeit, die für das Aufsuchen der Weiterbildungseinrichtung und die Rückkehr ins Unternehmen entsteht. Dem Arbeitnehmer darf kein Nachteil entstehen und dieser Teil der Arbeitszeit ist ihm selbstverständlich ebenfalls durch das jeweilige Unternehmen zu vergüten.
 
Möglichkeiten rund um die Kostenübernahme kennenlernen 
Es gibt Möglichkeiten, die die Kosten für die Weiterbildung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer zufriedenstellen können. Dazu gehört das Teilen der Kosten, da ja beide profitieren. Eine weitere Möglichkeit ist es, wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, dies aber an bestimmte Voraussetzungen knüpft. Das ist in der Regel der Verbleib des Arbeitnehmers für eine bestimmte Zeit nach der Weiterbildung im Unternehmen. Bei Kündigung hat der Arbeitnehmer die Kosten für die Weiterbildung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, allerdings nur dann, wenn dieser die Weiterbildungsmaßnahme nicht angeordnet hatte. In diesem Fall besteht für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung zur Zurückzahlung.
 
Gemeinsames Gespräch ist fast immer zielführend 
Wenn eine Weiterbildung vom Arbeitgeber gewünscht oder vom Arbeitnehmer geplant ist, hilft es immer, sich an einen Tisch zu setzen und dies genau zu besprechen. Böse Überraschungen können so in der Regel vermieden werden. Wann soll die Weiterbildung durchgeführt werden? Wer bezahlt sie? Hat sie zur Folge, dass der Arbeitnehmer mehr Gehalt oder Verantwortung erhält? Sind Ausbildungskosten bei Kündigung zurückzuzahlen? Wer vertritt den Arbeitnehmer während der Weiterbildung an seinem Arbeitsplatz? Wenn all dies geklärt (und schriftlich festgehalten) ist, kann die Weiterbildungsmaßnahmen starten und für beide ein erfolgreiches Unterfangen werden: Das Unternehmen erhält Mehrwert durch einen Mitarbeiter, der sich fortgebildet hat. Der Mitarbeiter erwirbt Kenntnisse, die ihm nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch bei Bewerbungen als Bestandteil der Vita weiterhelfen könnten.