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Die Abgeltung von Überstunden in der Schweiz

Veröffentlicht am 20.01.2022
Die Abgeltung von Überstunden in der Schweiz
In Schweizer Unternehmen sind Überstunden keine Seltenheit. Doch wer Mehrarbeit leistet, wird nicht immer dafür entschädigt. Was Überstunden sind, wie sie sich von der Überzeit unterscheiden, und in welchen Situationen Sie eine Entschädigung erhalten - informieren Sie sich hier!
Was sind Überstunden?
 
In der Schweiz sind Überstunden die Arbeitsstunden, mit denen ein Mitarbeiter die vertraglich bestimmte Arbeitszeit überschreitet. Wie viele Stunden Sie arbeiten müssen, ist in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt. Arbeiten Sie mehr, als in Ihrem Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist, und überschreiten Sie die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht, wird diese zusätzlich geleistete Mehrarbeit als Überstunden angesehen.
 
- Die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben beträgt 45 Stunden. Gleiches gilt für technische Angestellte, für Büropersonal sowie für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels.
- Für alle übrigen Arbeitnehmer gilt eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden.
 
Von den Überstunden ist die Überzeit zu unterscheiden. Während bei Überstunden die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird, wird bei der Überzeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus gearbeitet. Sie ist in Artikel 9 Arbeitsgesetz gesetzlich normiert. In Gegensatz zu den Überstunden bleibt die Leistung von Überzeit meist eine Ausnahme.
 
Wann sind Mitarbeiter verpflichtet, Überstunden zu leisten?
 
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgeschriebene Arbeitszeit zu leisten. Eine generelle Pflicht, über dieses vereinbarte Arbeitspensum Mehrarbeit zu leisten, gibt es in der Schweiz nicht. Um von diesem Grundsatz abweichen zu können, müssen nach Art. 321 c OR (Obligationsrecht) bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
 
- Das Arbeitsgesetz (ArG) muss eingehalten werden. Fallen Überstunden an, dürfen die im ArG normierten Bestimmungen über Arbeits- und Ruhezeiten nicht verletzt werden.
- Die Überstunden müssen notwendig sein. Das bedeutet, dass die Vorgabe von Überstunden nur bei ausserordentlich hohem Arbeitsaufkommen möglich ist, sofern dieses nicht durch vorhandene Hilfskräfte bewältigt werden kann. Gleiches gilt, wenn die Arbeit dringend ist - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Überstunden durch eine bessere Arbeitsorganisation hätten vermieden werden können.
- Die Überstunden müssen zumutbar sein. Diese Voraussetzung besagt, dass die angeordnete Mehrarbeit nach Treu und Glauben zumutbar sein muss. Insoweit ist die Zumutbarkeit eine individuelle Entscheidung, die abhängig vom jeweiligen Einzelfall ist.
- Die Überstunden dürfen keine Gesundheitsgefährdung darstellen. Das heisst, dass der Arbeitgeber nur dann Überstunden anordnen darf, wenn der Arbeitnehmer dadurch weder physisch noch psychisch überfordert wird.
 
Wann haben Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung der Überstunden?
 
Damit Arbeitnehmer eine Entschädigung für geleistete Überstunden erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
 
- Überstunden werden abgegolten, wenn die Überstunden ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet worden sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit notwendig war oder nicht.
- Hat der Arbeitgeber die Überstunden nach Treu und Glauben als erforderlich betrachtet oder bestand die Notwendigkeit, zusätzliche Arbeitsstunden zu leisten, werden die Überstunden ebenfalls abgegolten.
 
Keine Abgeltung von Überstunden erfolgt, wenn die Parteien diese in Form einer schriftlichen Vereinbarung ausgeschlossen haben. Eine Abgeltung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Bestimmungen der Grundlage Schweizer Arbeitsverträge, eines Normalarbeitsvertrags oder eines Gesamtarbeitsvertrags für die Regelung der Arbeitsbedingungen für bestimmte Branchen Anwendung findet.
 
Wie werden Überstunden in der Schweiz abgegolten?
 
Leistet ein Mitarbeiter Überstunden und sind die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält er nach dem Schweizer Obligationsrecht einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent zusätzlich zum vertraglich definierten Arbeitslohn. Eine weitere Möglichkeit, Überstunden abzugelten ist der Freizeitausgleich. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer einen Freizeit-Ausgleich in mindestens der gleichen Höhe wie die geleistete Mehrarbeit erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
 
Neben dem Zuschlag und dem Freizeitausgleich können anfallende Überstunden auch mit einer Überstundenpauschale abgedeckt werden. Dabei handelt es sich um die Variante, die am häufigsten zur Anwendung kommt. Die Überstundenpauschale ist ein Betrag, der vertraglich festgeschrieben wird. Diese vertragliche Regelung ist rechtlich bindend, sodass die Überstundenpauschale nicht gestrichen oder einseitig gekürzt werden kann. Eine weitere Variante der Überstundenabgeltung ist eine All-In-Vereinbarung. Das bedeutet, dass alle geleisteten Arbeitsstunden einschliesslich aller Überstunden bereits mit der Zahlung des Entgelts abgegolten sind. Diese Variante wird regelmässig bei Kadermitarbeitern angewandt, da sie ohnehin einen hohen Arbeitslohn erhalten.