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Coronavirus - Wissenswertes für Arbeitgeber

Veröffentlicht am 14.04.2020
Coronavirus - Wissenswertes für Arbeitgeber
Das Coronavirus ist - wie in vielen anderen Ländern - auch in der Schweiz weiter auf dem Vormarsch. Dies führt zu vermehrter Nervosität in den Unternehmen. Arbeitgeber fragen sich, ob von ihnen Massnahmen verlangt werden können, um Ansteckungen unter den Angestellten am Arbeitsplatz zu vermeiden? Mitarbeitende stehen vor der Herausforderung, wie sie sich selbst schützen können. 
Das neue Coronavirus breitet sich schneller als andere bekannte Viren aus. Jetzt ist eigenverantwortliches Handeln gefragt, um sich und andere Menschen vor einer Ansteckung zu bewahren. Besonders wichtig ist laut Experten Abstandhalten, regelmässiges Händewaschen, Niesen und Husten in die Armbeuge oder in ein Taschentuch statt in die Hand. Aber wie müssen sich Arbeitgeber verhalten, um ihren Pflichten nachzukommen? 
 
Sicherheit und Schutz für Mitarbeitende geht vor 
 
Als Arbeitgeber haben Sie in dieser Pandemiesitutaion die Pflicht, behördlich angeordnete Massnahmen zum Schutz Ihrer Angestellten durchzuführen. Zur Zeit sprechen die Behörden allerdings nur Empfehlungen aus. Deshalb sollten Sie die individuelle Lage in Ihrem Unternehmen analysieren und dann die notwendigen Schritte einleiten. 
 Ihre oberste Pflicht als Arbeitgeber ist die Fürsorgepflicht gegenüber Ihrer Belegschaft. Daraus resultiert, dass Sie alle für die Gesundheit der Mitarbeitenden erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen, die eine Ansteckung und weitere Verbreitung des Virus verringern. Diese Massnahmen müssen angemessen und zumutbar sein. 
Die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln an jedem Arbeitsplatz gehört auf jeden Fall dazu. Eine Messung der Körpertemperatur von Angestellten ist hingegen grundsätzlich heikel, wenn es sich nicht um Krankenhäuser, Alters- oder Pflegeheime handelt. Dort kann es durchaus sinnvoll sein, um festzustellen, ob Mitarbeitende Fieber haben. Die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit von Schutzvorkehrungen hängt deshalb entscheidend von der Art Ihres Unternehmens ab. 
 
Müssen Sie haften, wenn Mitarbeitende während der Arbeit erkranken? 
 
Wenn Sie vorgeschriebene Massnahmen zum Schutz Ihrer Belegschaft nicht umsetzen, können Sie dafür in Haftung genommen werden. Dies gilt auch für Angestellte, die krank werden und trotz typischer Corona-Symptome wie Fieber und Husten arbeiten gehen. Unter Umständen können sie sich sogar strafbar machen, wenn ihr fahrlässiges oder bewusstes Verhalten die Verbreitung der Krankheit verstärkt und das Leben anderer gefährdet. 
Mitarbeitende sind wegen ihrer arbeitsvertraglich festgeschriebenen Treuepflicht dazu angehalten, den Arbeitgeber umgehend zu unterrichten, falls sie selbst oder eine Person in unmittelbarer Umgebung an Covid-19 erkrankt oder der Verdacht auf eine Infektion besteht. 
 
Achten Sie darauf, ob Mitarbeitende Symptome zeigen 
 
Ein Problem mit dem Coronavirus ist, dass sich die Symptome nicht von einer gewöhnlichen Grippe unterscheiden. Gewissheit kann nur ein Labortest bringen, allerdings wird ein solcher Test durch Niesen, Husten und Fieber allein nicht gerechtfertigt. Dafür sind weitere Indizien erforderlich, beispielsweise der kürzliche Besuch eines anderen stark betroffenen Landes wie Italien, China oder Spanien. 
Wenn Symptome bei Angestellten auftreten, können Sie als Arbeitgeber verlangen, dass diese sich nach Hause und in Quarantäne begeben oder auch im Home Office arbeiten, sofern möglich. Sind Home Office Tätigkeiten nicht umsetzbar, besteht für Sie trotzdem eine Lohnfortzahlungspflicht. Letztere kann unter Umständen entfallen, wenn eine Quarantäne amtlich verordnet wird. 
 
Was passiert, wenn Ihr Betrieb schliessen muss? 
 
Besitzen Sie eine Lohnausfallversicherung? Abhängig vom Verlauf der Pandemie können die Behörden eine Schliessung Ihres Betriebes anordnen. In diesem Fall ist zu untersuchen, in welcher Risikosphäre die Ursachen für den Wegfall von Arbeitsleistungen liegen. Je nachdem, wie die Prüfung ausfällt, besteht für Sie eine Lohnfortzahlungspflicht oder auch nicht.