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Schaden für den Arbeitgeber: Wann haftet der Arbeitnehmer?

Veröffentlicht am 12.09.2019
Schaden für den Arbeitgeber: Wann haftet der Arbeitnehmer?
Im privaten Bereich ist Haftung oft übersichtlich geregelt. Im beruflichen Bereich sind sich Arbeitnehmer nicht selten unsicher: Ist ein vom Arbeitnehmer verursachter Schaden zu ersetzen oder deckt die betriebliche Haftpflichtversicherung dies womöglich ab? Das Gesetz hat den Fall der Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer umfassend geregelt. Hier erfahren Sie, wann der Mitarbeiter für den Schaden zu haften hat und wann eine Schädigung nicht anerkannt oder vergleichsweise milde beurteilt wird.

Das Obligationenrecht gibt Auskunft
Die Verpflichtung zu haften entdecken Sie in Art. 321 des Obligationenrechts (OR), das arbeitsrechtliche Regelungen enthält. Eines ist dabei vorab wichtig zu wissen, ehe Sie die rechtlichen Regelungen weiter unter die Lupe nehmen: Es ist nicht erlaubt, dass die klassische Haftung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zu verschärfen. Das heisst, es ist weder eine Einzelfallregelung möglich noch die Erhebung einer Konventionalstrafe, die vertraglich vereinbart wird. Der Arbeitnehmer hat zwar oft zu haften, aber nicht über das normales Ausmass hinaus. Das Obligationenrecht schützt ihn daher vor überzogenen Forderungen, ohne dabei die natürlich vorhandenen Rechte des Arbeitgebers zu vernachlässigen.

Drei Dinge sind zu erfüllen
Damit ein Schadensersatz durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden kann, sind drei Voraussetzungen zu erfüllen. Zum einen der Schaden selbst, der für den Arbeitgeber entsteht. Das gilt im Übrigen auch für Dritte, denen gegenüber der Arbeitgeber regresspflichtig ist. Zum anderen die Nichtbeachtung oder Missachtung von Pflichten, die der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber an seinem Arbeitsplatz hat. Die dritte Voraussetzung bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen Arbeitgeberschädigung und Arbeitnehmerverschulden. Das Verschulden ist in der Regel nämlich erst dann erwiesen, wenn zwischen Schaden und Arbeitnehmerverhalten eine Ursache-Wirkung-Verknüpfung herausgestellt hat. Zu haften hat der Arbeitnehmer dann für Schaden im materiellen Bereich, aber auch für Vermögensschäden. Dazu gehört auch der entgangene Gewinn. Er wird vom Gericht oft geschätzt, da er meist nicht zweifelsfrei vom Unternehmen prognostiziert werden kann.

Schadensbeurteilung wird sorgfältig durch geführt
Nicht jeder Schaden und jede Verpflichtung zu haften sind nach einem Standardschema aufgebaut. Das Gericht berücksichtigt die Elemente der Einzelfälle oft sehr genau. Zum Beispiel wird geprüft, ob eine Tätigkeit für den Arbeitnehmer und seine Fähigkeiten überhaupt zumutbar war. Hohe Verantwortung ist dagegen häufig an hohes Einkommen geknüpft. Die Verpflichtung zu haften ist hier oft besonders gerechtfertigt. Das gilt auch für Vorsatz, der zu einem Schaden geführt hat. Bei der Fahrlässigkeit teilen die Richter oft in Kategorien ein. Leichte Fahrlässigkeit kann dazu führen, dass nicht in vollem Umfang zu haften ist. Übrigens: Wenn der Arbeitnehmer den gewünschten Arbeitserfolg nicht erbringen kann, hat er hierfür in aller Regel nicht zu haften. Es ist die sorgfältige Arbeitsleistung, die aus den Regelungen des Arbeitsvertrages heraus zu erbringen ist, nicht der Erfolg.