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Tattoo vom Chef nicht gern gesehen - Kündigung?

Veröffentlicht am 10.07.2019
Tattoo vom Chef nicht gern gesehen - Kündigung?
Es kommt vor, dass sich eine Auseinandersetzung über ein Tattoo des Arbeitnehmers bis zu einer Kündigung aufschaukelt. In den seltensten Fällen wird ein Chef seine Kündigung dabei allein auf die Tatsache stützen können, dass sich der Mitarbeiter hat tätowieren lassen. Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitnehmer wiederholt gegen einen Dresscode verstösst, für den das Tattoo eine Rolle spielen kann.
 
Nicht jeder Arbeitgeber findet ein Tattoo oder Piercing so attraktiv wie der jeweilige Körperschmuck Liebhaber
Oft haftet dem Körperschmuck in den Augen mancher Menschen etwas Unseriöses an, das in einer professionellen Arbeitsumgebung nicht angemessen ist. Grundsätzlich verbieten darf der Chef dabei den Körperschmuck nicht, auch nicht im Arbeitsvertrag. Als Ausdruck seines Persönlichkeitsrechts darf der Mitarbeiter sich entsprechend verzücken.
 
Dresscode Vorschriften oder Abneigung des Chefs
Eine andere Frage ist, ob das Tattoo in der speziellen Arbeitsumwelt einem vereinbarten Dresscode widerspricht, beziehungsweise, ob ein sachlicher Grund dafür besteht, Tattoos und Piercings in diesem Arbeitsumfeld nicht nach aussen zu zeigen. In manchen Branchen zeigt man sich hier konservativer und mehr auf Seriosität bedacht als in anderen. Manchmal ist ein Tattoo auch deshalb nicht gern gesehen, weil es nach Ansicht der entsprechenden Berufsträger nicht zu dem Image in diesem Beruf passt.
 
Ein Arzt mit einem Tattoo ist sicher als Arzt genauso gut wie ein nicht tätowierter Kollege, viele Patienten erwarten allerdings gerade von einem Klinikarzt ein nüchternes, schmuckloses Auftreten, das sich ganz auf den Behandlungsauftrag fokussiert.
 
Auch im Finanzbereich mag ein Tattoo zu Anzug und Krawatte nur bedingt passen. Da Arbeitgeber das Recht haben, für ihr Unternehmen einen Dresscode oder eine bestimmte Arbeitsuniform festzulegen, kann davon auch umfasst werden, dass Tattoos nicht sichtbar werden sollen, wenn Kontakt zu Dritten wie Kunden besteht.
 
Davon zu unterscheiden ist die persönliche Abneigung des Chefs gegen das Tattoo. Besteht keine sachliche Berechtigung für eine Weisung zu Tattoo und Piercing, weil der Arbeitnehmer keinen Kundenkontakt hat oder aber in der jeweiligen Branche kein hoher Anspruch an die Seriosität eines äusseren Erscheinungsbildes gestellt wird, muss der Arbeitgeber den Körperschmuck akzeptieren. Von allem kann er nicht darauf einwirken, dass der Mitarbeiter aus dem nächsten Urlaub mit einem Tattoo wiedergekommen ist. Ein Grund zur Kündigung ist das Tattoo schon gar nicht.
 
Der Mitarbeiter seinerseits darf aber bei einem bestehenden, dem entgegenstehenden Dresscode nicht darauf bestehen, sein Tattoo sichtbar werden zu lassen. Hier könnte ihm der Arbeitgeber unter Umständen die Verletzung von arbeitsvertraglich Pflichten vorwerfen.
 
Eine friedliche Lösung suchen
Im Idealfall lassen die Parteien die Auseinandersetzung gar nicht erst eskalieren. Der Wunsch nach einem Ausdruck der eigenen Persönlichkeit mit einem Tattoo sollte das Arbeitsleben ebenso wenig belasten wie eine neue Frisur oder ein exzentrisches Kleidungsstück. Wenn alle Beteiligten die Interessen des jeweils anderen berücksichtigen, müssen weder Dresscode noch Tattoo Anlass für ernste Streitigkeiten bieten. Arbeitnehmer sollten auch beachten, dass manche Kleidungsvorschriften dem eigenen Schutz dienen. Besteht beispielsweise die Gefahr, dass bei bestimmten Arbeiten auffällige Piercings an einer Maschine oder Vorrichtung hängenbleiben und den Arbeitnehmer gefährden, dürfte und müsste der Arbeitgeber diese Art von Körperschmuck in diesem Arbeitsumfeld verbieten. Insgesamt sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls also bei der Betrachtung entscheidend.