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Kurzarbeit - das ist jetzt wichtig!

Veröffentlicht am 04.04.2020
Kurzarbeit - das ist jetzt wichtig!
Wenn ein Betrieb die Arbeit für kurze Zeit oder dauerhaft einstellt, bedeutet dies: Kurzarbeit. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, worauf es nun für Sie ankommt. 
Kurzarbeit erhält Arbeitsplätze 
 
Ein Betrieb, der Kurzarbeit beim zuständigen Kanton anmelden will, muss damit nachweislich Arbeitsplätze retten wollen. Andernfalls lehnt der Kanton eine Kurzarbeitsphase ab. Der schriftliche Antrag muss mindestens zehn Tage vor Beginn der Phase eingereicht werden.  
 
Der Betrieb muss zusätzlich die Arbeitnehmenden um Zustimmung für diese Massnahme bitten. Lehnen Arbeitnehmende eine Kurzarbeitsphase ab, muss der Arbeitgebende ihnen den vollen Lohn zahlen. Eine solche Ablehnung sollten Sie jedoch nur in Ausnahmefällen in Erwägung ziehen, da die Massnahme Arbeitsplätze erhalten soll. Kündigungen sind währenddessen jedoch weiterhin möglich. 
 
Die Kurzarbeitsentschädigung  
 
In einer Kurzarbeitsphase erhalten Sie 80% von Ihrem üblichen Lohn. Basis hierfür ist der Lohn, auf den AHV-Beiträge entfallen. Berücksichtigt wird der 13. Monatslohn, unberücksichtigt bleiben berufsbedingte Spesen. Sie müssen also auf 20% Ihres üblichen Lohns verzichten, haben dafür jedoch in der Regel auch keine volle Beschäftigung mehr.  
 
Das ist bei Kurzarbeit zu beachten 
 
Sollten Sie während einer Kurzarbeitsphase kündigen wollen, ist dies unter Wahrung der üblichen Kündigungsfristen möglich. Das gilt auch für Kündigungen durch den Arbeitgebenden. Während der Kündigungsfrist ist zudem der volle Lohn zu zahlen und zwar auch dann, wenn der oder die Arbeitnehmende nicht voll beschäftigt werden kann. 
 
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei einer Kündigung bleibt Ihnen trotz einer Kurzarbeitsphase vollständig erhalten. Das betrifft auch die Bezugsdauer. Das Arbeitslosentagegeld wird demnach auf den normalen Lohn berechnet, die Bezugsdauer richtet sich nach den üblichen Kriterien. Beiträge zu Sozialversicherungen müssen von Ihnen und Ihrem Betrieb auch während der Kurzarbeit in voller Höhe entrichtet werden.  
 
Fazit 
 
Bei angeordneter Kurzarbeit fallen 20% des üblichen Lohns sowie die Vollbeschäftigung in der Regel weg. Dennoch bleiben Sie im Falle einer Kündigung geschützt. Die Kurzarbeitsphase endet meist damit, dass die Massnahme den Erhalt von Arbeitsplätzen gesichert hat oder der Betrieb komplett aufgeben muss.