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Urlaub: Was darf das Unternehmen bestimmen?

Veröffentlicht am 19.12.2019
Urlaub: Was darf das Unternehmen bestimmen?
In den Ferien erholen wir uns vom beruflichen Alltag. Doch der Arbeitgeber darf mitbestimmen, wann und wie lange der Urlaub genommen wird. Hier entdecken Sie alles Wichtige zu einem viel diskutierten Thema.
 
Die Anspruchsgrundlagen kennenlernen
In der Schweiz gibt es eine feste Urlaubsregelung, an die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich zu halten haben. Der jährliche Anspruch auf Urlaub beträgt vier Wochen. Allerdings ist dieser in manchen Branchen vertraglich auf fünf Wochen und mehr geändert. Arbeitnehmer und Auszubildenden dürfen fünf Wochen Ferien machen. Für ältere Arbeitnehmer Ü50 gibt es keine speziellen Regelungen. Weiterhin regelt der Gesetzgeber, dass Urlaub mindestens zwei Wochen am Stück umgesetzt wird. Damit soll verwirklicht werden, dass sich der Arbeitnehmer richtig gut erholen kann. Urlaub darf selbstverständlich immer nur dann genommen werden, wenn es durch den Arbeitgeber ein "okay" gegeben hat, das am besten schriftlich mithilfe eines Urlaubsantrags verwirklicht und somit auch jederzeit nachweisbar wird.
 
Die Rechte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einhalten
Urlaub ist ein Thema, bei dem grundsätzlich gegensätzliche Interessen miteinander zu vereinbaren sind: die des Unternehmers, der auf die Arbeitsleistung baut, und die des Arbeitnehmers, der eine erstklassige Work-Life-Balance schätzt. Der Urlaubszeitraum ist generell mit dem Arbeitgeber abzusprechen und an die betrieblichen Erfordernisse anzupassen. Der Arbeitgeber kann auch Betriebsurlaub einführen, in dem die Belegschaft Urlaub zu nehmen hat. Dies ist allerdings drei Monate (mindestens) vorher durch das Unternehmen mitzuteilen. Zudem darf auch eine Feriensperre verhängt werden, etwa dann, wenn eine Spitzenauslastung zu bewältigen ist. Der Arbeitgeber hat - auch wenn das vielfach negiert wird - zudem das Recht, einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzuholen. Diese Maßnahme kann zu Beispiel nötig werden, wenn der Betrieb von einer Erkrankungswelle in der Belegschaft betroffen ist. Erscheint ein Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz, ohne Urlaub zu haben oder krank zu sein, dürfen ihm Ferien von seinem bestehenden Anspruch abgezogen werden.
 
Einvernehmlichkeit ist optimal

Ein Arbeitgeber wird trotz dieser gesetzlichen Regelungen immer bemüht sein, den Urlaub arbeitnehmerfreundlich zu gewährleisten. Viele Unternehmen können auf diese Weise die Fluktuation unzufriedener Mitarbeiter effektiv vermeiden. Wichtig ist es vor allem, dass Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern oder einem Partner, der ein festes Anstellungsverhältnis bekleidet, die Ferien rechtzeitig planen können. Zudem kann dem Arbeitnehmer auch unbezahlter Urlaub angeboten werden, falls die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen sollte. Ein generierter Urlaubsanspruch sollte idealerweise in dem Urlaub gewährt werden, in dem in sich der Arbeitnehmer verdient hat. Der Anspruch verjährt jedoch fünf Jahre nicht. Was nicht erlaubt ist: Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht anbieten, ihm einen nicht genehmigten Urlaub einfach auszuzahlen. Das ist rechtswidrig und ist nicht im Sinne des Urlaubsziels, das eine nachhaltige Erholung des Arbeitnehmers fokussiert. Zudem wichtig: Urlaubswünsche sind am besten schriftlich einzureichen und auch so zu genehmigen, um immer nachweisbar zu sein.