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Schwangerschaft und Arbeitsplatz: das Wichtigste im kompakten Überblick

Veröffentlicht am 13.01.2020
Schwangerschaft und Arbeitsplatz: das Wichtigste im kompakten Überblick
Schwanger! Viele Frauen freuen sich darüber, sind aber verunsichert, welche Regelungen nun bezogen auf den Arbeitsplatz gelten. Es gibt eine ganze Reihe von Rechten, die für eine schwangere Arbeitnehmerin relevant sind. Der folgende Überblick informiert darüber kompakt.

Informationspflichten: Was für Sie als Schwangere wissenswert ist
Das Wichtigste vorab: Sie müssen Ihrem Arbeitgeber niemanden Auskunft über Ihre Schwangerschaft geben. Empfehlenswert ist das aber aus zwei Gründen nicht. Zum einen wird man ohnehin irgendwann sehen, dass Sie ein Baby bekommen. Zum anderen kann Sie der Arbeitgeber von Anfang nur dann richtig schützen, wenn er über Ihre Schwangerschaft informiert wurde. Wenn Sie beim Vorstellungsgespräch eine Schwangerschaft übrigens verschweigen, um den Job zu bekommen, ist dies kein Anlass für eine Kündigung, da Sie gesetzlich keine Informationspflicht haben. Auch nach Bekanntwerden Ihrer Schwangerschaft darf Ihnen nicht gekündigt werden. Allerdings kann es natürlich sein, dass eine verschwiegene Schwangerschaft das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber belastet. Übrigens: Ein Arbeitgeber darf im Vorstellungsgespräch nicht nach einer Schwangerschaft fragen. Das ist rechtswidrig!

Schutz für Mutter und Kind wird verwirklicht
Unabhängig davon, wann eine Schwangerschaft bekannt wurde und wann Sie Ihren Arbeitgeber darüber informiert haben, sind Sie und Ihr Kind vom ersten Tag der Schwangerschaft an gesetzlich geschützt. Dafür gibt es in der Schweiz gleich eine ganze Menge von Gesetzen. Das sind das Arbeitsgesetz, das Erwerbsersatzgesetz, das Obligationenrecht, das Gleichstellungsgesetz und ganz speziell die Mutterschutzverordnung. Die wichtigsten Regelungen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seiner Broschüre "Arbeit und Gesundheit. Schwangerschaft, Geburt, Stillzeit" zusammengetragen. Es informiert beispielsweise über die betrieblichen Maßnahmen zum Mutterschutz, an die sich jeder Arbeitgeber halten muss. Kann er dies nicht, kann die Frau die Arbeit an dem für sie zu belastenden Arbeitsplatz auch verweigern und hat dann dennoch Anspruch auf 80 Prozent ihres normalen Einkommens. 

Die Schutzfristen für Schwangere und Mütter nach der Entbindung
Der Schutz für Frau und Kind beginnt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft. Er endet nicht bei der Geburt, sondern erst nach 16 Wochen im Anschluss an die Entbindung. Die Gesundheit von Mutter und Baby steht im Vordergrund, sodass auch das Stillen im Betrieb ermöglicht werden muss, wenn die Frau dies wünscht. In der Zeit des Mutterschutzes darf die werdende Mutter nicht mehr als neun Stunden arbeiten. Dabei ist es nicht wichtig, was der Arbeitsvertrag geregelt hat. Wenn Ruhepausen nötig sein sollten, sind diese der Frau zu gewähren. Auch eine Kündigung in der Schwangerschaft ist nicht möglich, auch wenn es dafür andere Ursachen geben sollte. Ausnahmen sind Gründe, die zur fristlosen Kündigung führen (wie bei anderen Arbeitnehmern auch). Beispiele hierfür sind Straftaten am Arbeitsplatz wie Diebstahl. Eine ordentliche Kündigung vor der Schwangerschaft wird in der Frist aufgeschoben, die erst ab der 17. Woche nach Entbindung weiterläuft.