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Diskriminierung im Job - was sagt das Gleichstellungsgesetz?

Veröffentlicht am 03.10.2019
Diskriminierung im Job - was sagt das Gleichstellungsgesetz?
Das Gleichstellungsgesetz ist seit über 20 Jahren in Kraft, aber es gibt noch immer viele Fälle, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diskriminiert werden. Zahlreiche Personaler, darunter auch Frauen, bezeichnen es als wirtschaftlich nicht umsetzbar und kritisieren es deshalb stark. Am häufigsten zu leiden haben Frauen, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder in ihr Unternehmen zurückkehren - mit steigender Tendenz. Vielen Betroffenen, Richterinnen und Anwälten ist das Gesetz nicht ausreichend bekannt. Im folgenden werden einige Beispiele für Diskriminierungen aufgezeigt und die gesetzlichen Regeln dazu beschrieben.

Absage einer Stelle auf Grund des Geschlechts
Ein Unternehmen stellt einen Mann nicht für den Kundenempfang ein, weil er gegenüber einer Frau nicht attraktiv genug ist. Das Geschlecht darf allerdings kein Auswahlkriterium sein, wenn es unerheblich für die Stelle ist. Der Mann kann zwar die Einstellung nicht einklagen, aber zumindest eine Entschädigung von bis zu drei Monatslöhnen fordern.

Einseitige Aufgabenverteilung
Eine Kanzlei teilt lukrative Fälle des Wirtschaftsrechts ausschliesslich einem Mann zu, während eine Kollegin lediglich mit Familienrechtsfällen bedacht wird. Beide haben aber die gleichen Qualifikationen und Erfahrungen. Wird die Frau deswegen schlechter bezahlt, kann sie nicht nur eine gerechtere Aufgabenverteilung verlangen, sondern auch auf eine höhere Entlohnung klagen, und zwar bis zu fünf Jahre rückwirkend.

Gleiche Qualifikation - ungleiche Arbeitsbedingungen
Ein männlicher Mitarbeiter in einer Kindertagesstätte fühlt sich als potenzieller Kinderschänder diskriminiert, weil er auf Grund interner Regelungen nicht alleine mit Kindern in einem Raum sein darf. Solche Vorschriften verstossen aber gegen das Gleichstellungsprinzip. Der Betreuer kann eine Abschaffung der Regelung, eine Entschädigung und offizielle Genugtuung einfordern.

Nicht vollständig bezahlte Weiterbildungsmassnahmen
Bekommt eine Frau in einem Unternehmen ihre Weiterbildungen nicht vollständig bezahlt, männliche Mitarbeiter hingegen schon, handelt es sich um einen Verstoss gegen die Gleichbehandlung. Die Frau kann auf volle Kostenübernahme klagen.

Weniger Gehalt wegen des Geschlechts
Bei gleichen Aufgaben, Tätigkeiten und Verantwortungsbereichen haben Männer und Frauen Anspruch auf gleiche Bezahlung. Gibt ein Mann zu, mehr zu verdienen als eine Kollegin, ist das ein ausreichender Grund für Gerichte, und die Frau kann bis zu fünf Jahre rückwirkend einen Ausgleich verlangen.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Wird eine Person durch Kollegen ständig mit Sprüchen oder Gesten sexuell belästigt, muss der Arbeitgeber einschreiten. Wenn sich die Belästigung nachweisen lässt und keine Reaktion durch den Arbeitgeber erfolgt, darf die Frau bis sechs monatliche Schweizer Durchschnittsgehälter fordern.

Kündigung als Racheakt
Ein weniger qualifizierter Kollege wird einer Frau bei einer Beförderung vorgezogen. Sie beschwert sich darüber und wird kurze Zeit später mit fadenscheinigen Argumenten gekündigt. Da sie einen Racheakt vermutet, geht sie gerichtlich dagegen vor. Während des Gerichtsverfahrens und sechs Monate danach ist sie nicht kündbar. Sie kann entweder eine Entschädigung von sechs Monatsgehältern oder eine Wiedereinstellung verlangen.

Schwangerschaft während der Probezeit
Der Kündigungsschutz für Schwangere gilt noch nicht in der Probezeit. Wird eine Frau deswegen gekündigt und kann sie eine Diskriminierung nachweisen, stehen ihr bis zu sechs Monatslöhne als Entschädigung zu. Sie muss allerdings während der Kündigungsfrist schriftlich Einspruch beim Arbeitgeber einlegen.