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Geschenk oder Bestechung - es kommt immer auch auf die Wertigkeit der Präsente an

Veröffentlicht am 26.08.2019
Geschenk oder Bestechung - es kommt immer auch auf die Wertigkeit der Präsente an
Wer einen Kalender oder etwa ein Kugelschreiber-Set mit Logo von beispielsweise einem Kunden erhält, kann ein solches Geschenk bedenkenlos annehmen. Ganz anders sieht es bei höherwertigen Präsenten aus. Hier sollten Sie genau aufpassen, wie Sie sich verhalten. Schnell macht hierbei der Vorwurf der Bestechung die Runde. Das Arbeitsrecht ist diesbezüglich zwar nicht ganz eindeutig. Fakt ist, wenn Sie die Treuepflicht verletzen und es zu einer Interessenkollision kommt, kann es böse enden. Neben einer Kündigung ist auch eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren möglich.

Die Interessen des Unternehmens geniessen Priorität
Das Problem dabei: das schweizerische Arbeitsrecht befasst sich nicht direkt mit dem Umgang von Geschenken und Einladungen an Arbeitnehmern von Dritten. Auch wenn keine expliziten Formulierungen zu diesem Thema im Arbeitsrecht zu finden ist, so gibt es dennoch mit der Treuepflicht ein Bewertungsinstrument. Wird nämlich die Treuepflicht durch die Annahme von Präsenten in irgendeiner Form verletzt, kann sich eine nachteilige Interessenkollision für den Arbeitgeber einstellen. Eine Pflichtverletzung dieser Art wird aber ausdrücklich durch die Gesetze in der Schweiz untersagt. Kommt es also zu einer Bestechung, ist dies als Treuepflichtverletzung des jeweiligen Mitarbeiters zu deuten. Denn hier kommt es zu einer treuwidrigen finanziellen Besserstellung; das Eigeninteresse steht also im Vordergrund und nicht die berechtigten Interessen des Unternehmens.

Verletzung der Treuepflicht - es kommt auf die Art der Geschenke an
Sowohl aus arbeitsrechtlicher als auch aus strafrechtlicher Sicht ist es einem Arbeitnehmer klar untersagt, Schmier- bzw. Bestechungsgelder sowie monetär relevante Zuwendungen und Geschenke anzunehmen. Durch die Annahme entsteht ansonsten ein Interessenkonflikt, der für das Unternehmen nachteilige Auswirkungen mit sich bringen kann. Allerdings sollten Sie hierbei immer den eigentlichen Wert eines Geschenks beachten. Die typischen Unternehmenskalender oder zum Beispiel die nahezu obligatorischen Kugelschreiber mit Logo-Aufdruck werden in der Regel sofort als Geschenke akzeptiert und nicht mit Bestechung in Verbindung gebracht. Präsente dieser Art können keinen Interessenkonflikt heraufbeschwören. Aus arbeits- und strafrechtlicher Perspektive ist die Annahme solcher Geschenke daher auch unproblematisch.

Harmloses Geschenk oder tatsächliche Bestechung - fallspezifische Entscheidungen sind gefragt
Was letztendlich aber als Geschenk durchgeht und welches Präsent mit einer Bestechung in Verbindung gebracht werden kann, hängt vom jeweiligen Fall ab. Pauschal lässt sich hier nicht urteilen. Im Mittelpunkt steht dabei immer die Frage, ob die Annahme von Geschenken dazu führt, dass der Arbeitnehmer in einen Interessenkonflikt gerät. Das Arbeitsrecht sieht hier vor, dass ein Arbeitnehmer seinem Chef seine erhaltenen Zuwendungen sofort offenlegen muss und diese auch beim Arbeitgeber abzuliefern. Allerdings ist es auch möglich, dass Unternehmen und Beschäftigte individuelle Regeln vereinbaren. In einigen Unternehmen gibt es zum Beispiel extra definierte Compliance-Regeln für den Umgang mit Präsenten.